AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

» Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie („Grüne Lieferbedingungen“ – GL) (ZVEI)

» Ergänzungsklausel: Erweiterter Eigentumsvorbehalt (ZVEI)

Artikel I: Allgemeine Bestimmungen (GL)

Allen unseren Verträgen und Leistungen liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Grunde. Für abweichende oder ergänzende Vereinbarungen ist unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. AGB des jeweiligen Auftraggebers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Mit Erteilung eines Auftrages an uns oder Entgegennahme einer Leistung von uns erkennt der Auftraggeber ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser AGB an. Wir sind jederzeit berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Vorher eingegangene Aufträge werden dann gemäß der während des Auftragszeitpunkts gültigen Fassung der AGB bearbeitet.

Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (‚Grüne Lieferbedingungen‘ -GL) zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern“ (Stand 01/2018), einschließlich der „Ergänzungsklausel: Erweiterter Eigentumsvorbehalt“ (Stand 06/2011) des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. (ZVEI), Stresemannallee 19, 60596 Frankfurt/Main.

Ergänzend gelten folgende Erweiterungen und Abweichungen:

Zu 2.

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ausschließlich durch schriftliche Bestätigung (Auftragsbestätigung, Rechnung etc.) werden Vereinbarungen bindend.

Zu 4.

Jede Teillieferung ist als eigenständiges Geschäft gültig.

Zu 5.

Die Angaben in unseren sämtlichen Publikationen stellen keine über die normale Gewährleistung hinausgehende Zusicherung von Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB dar. Eigenschaftszusicherungen dieser Art bedürfen zur Wirksamkeit einer gesonderten schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung.

Ergänzend 6.

Dem Besteller zur Verfügung gestellte Muster gelten nicht als Proben im Sinne des § 494 BGB, sondern als Versuchsmuster.

Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung (GL)

Zu 1.

Eine Anpassung vereinbarter Preise an geänderte Lohn- und Materialkosten zur Zeit der Lieferung ist zulässig.

Zu 3.

Der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag steht dem Lieferer spätestens am Fälligkeitstag zur Verfügung. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zahlungsverzug sind – unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens – Verzugszinsen in Höhe von mindestens 3 % p. a. über dem gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch wenigstens in Höhe von 6 % p. a., zu zahlen. Der Besteller trägt die gesamten Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Rechnungen im Rückstand befindet. Trotz etwaiger anders lautender Bestimmung des Bestellers werden Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, dann auf Kosten und Zinsen und zuletzt auf die Hauptsache verrechnet. Der Lieferer ist prinzipiell berechtigt, seine Forderungen abzutreten.

Zu 4.

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.

Artikel IV: Fristen für Lieferungen; Verzug (GL)

Zu 1.

Bei Dienstleistungs- oder Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage, wenn nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhergesehene Termin- und Preisänderungen eintreten können.

Artikel VIII: Sachmängel (GL)

Zu 1.

Bei berechtigten Beanstandungen des Bestellers erfolgt nach Wahl des Lieferers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren, anderenfalls entfällt die Gewährleistung.
Nach Reparaturen haftet der Lieferer für Sachmängel ausschließlich für ausgetauschte bzw. erneuerte Teile.
Alle Sondervereinbarungen und Nebenabreden zu bestimmten Ausführungen, Leistungsdaten und dergleichen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich. Vom Besteller geforderte Qualitätsmerkmale, die über das normale Maß entsprechend der vereinbarten Herstellungstechnologie und Zweckbestimmung hinausgehen, sind gesondert zu vereinbaren.

Zu 8.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Ergänzend 11.

Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die auf fehlerhafte Zuarbeiten oder beigestellte Materialien des Bestellers oder auf vom Besteller trotz Aufforderung unterlassene oder fehlerhaft durchgeführte Korrektur- oder Prüftätigkeiten zurückzuführen sind.

Ergänzend 12.

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.

Artikel XI: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung (GL)

Ergänzend 3.

Annullierung von Aufträgen über Sonderanfertigungen sind nicht möglich. Im Fall einer Annullierung während der Konstruktions- oder Entwicklungsphase wird der bereits angefallene Aufwand zuzüglich eines Aufschlages für entgangenen Gewinn dem Besteller in Rechnung gestellt.

Artikel XII: Sonstige Schadensersatzansprüche (GL)

Ergänzend 4.

Der Lieferer haftet generell maximal bis zur Höhe des Auftragswertes.

§1 Zusätzliche Festlegungen zum Widerrufsrecht für Privatkunden im Online-Handel

Eine Vertragserklärung kann innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen werden. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, bzw. mit und nicht vor Eingang der Ware beim Besteller oder einem vom Besteller benannten Dritten, der nicht der Beförderer ist (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten des Lieferers gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie den Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an den Lieferer:

Dr. Clauß Bild- und Datentechnik GmbH
Turnhallenweg 5 a
08297 Zwönitz
Deutschland

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann dem Lieferer die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden, muss dem Lieferer insoweit Wertersatz geleistet werden. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine ausschließlich durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung muss kein Wertersatz geleistet werden. Paketversandfähige Sachen sind auf Gefahr des Lieferers, jedoch entsprechend Warenwert ausreichend versichert, zurückzusenden. Die Kosten für die Rücksendung trägt der Besteller. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 14 Tagen, frühestens aber nach Eintreffen der Ware beim Lieferer, erfüllt werden. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache – für den Lieferer mit deren Empfang.
Für Sonderanfertigungen und Dienstleistungen, auch nach oder bei Teilerfüllung, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.

Stand: April 2018